Als Antwort auf unser eingereichtes Bürgerbegehren haben wir vor kurzem ein Schreiben vom Bürgermeister erhalten in dem stand, dass unser Radentscheid als unzulässig abzulehnen sei. Zudem wurde eine Vorlage der Verwaltung zum „Radentscheid Detmold“, (die hier zu finden ist), für den Haupt- und Finanzausschuss am 14. Mai vorbereitet.
Erstaunt hat uns die Vorgehensweise, denn wir, die Initiatoren des Radentscheid Detmold, sind weder zu der Sitzung eingeladen, noch über die Behandlung informiert worden, nur durch aufmerksame Menschen haben wir davon Kenntnis erhalten.
Eine Ablehnung des Bürgerbegehrens, wie von der Verwaltung beschrieben, ist zu diesem Zeitpunkt nach der Gemeindeordnung NRW nicht möglich. Zur Information fügen wir die entsprechenden Passagen der Gemeindeordnung NRW hier an: Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) legt fest in §26 (2):
“Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden und die zur Entscheidung zu bringende Frage sowie eine Begründung enthalten. Es muss bis zu drei Bürger benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten (Vertretungsberechtigte). Bürger, die beabsichtigen, ein Bürgerbegehren durchzuführen, teilen dies der Verwaltung schriftlich mit. Die Verwaltung ist in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren Bürgern bei der Einleitung eines Bürgerbegehrens behilflich. Sie teilt den Vertretungsberechtigten schriftlich eine Einschätzung der mit der Durchführung der verlangten Maßnahme verbundenen Kosten (Kostenschätzung) mit. Die Kostenschätzung der Verwaltung ist bei der Sammlung der Unterschriften nach Absatz 4 anzugeben. Wenn die Kostenschätzung nach Satz 5 vorliegt, können die Vertretungsberechtigten nach Satz 2 beantragen zu entscheiden, ob das Bürgerbegehren mit Ausnahme der Voraussetzungen des Absatzes 4 zulässig ist. Der Antrag ist in der gemäß § 25 Absatz 4 vorgeschriebenen Form einschließlich der zur Entscheidung zu bringenden Frage, der Begründung sowie der anzugebenden Kostenschätzung vorzulegen und von den Vertretungsberechtigten sowie mindestens 25 Bürgern zu unterzeichnen. Uber den Antrag hat der Rat innerhalb von acht Wochen zu entscheiden. Der Rat kann in der Hauptsatzung die Entscheidung über den Antrag nach Satz 7 auf den Hauptausschuss übertragen, der ebenfalls innerhalb von acht Wochen zu entscheiden hat. Absatz 6 Satz 3 und 6 gilt entsprechend.”
Es wird deutlich: Die Verwaltung ist lediglich gehalten bei der Initiierung von Bürgerentscheiden im Rahmen ihrer Möglichkeiten behilflich zu sein. Als solche Hilfestellung werten wir die Ausführungen des Schreibens von Bürgermeister Heller (und haben deshalb bereits unsere Ziele aktualisiert und wiederum an den Bürgermeister gesendet).
Ein Beschluss des Rates über den Radentscheid ist jedenfalls an dieser Stelle nicht möglich, verpflichtend ist eine Ratsentscheidung erst nach Vorliegen der eingereichten Unterschriften, außer die Initiatoren – also wir – beantragen schon vorher eine Prüfung. Zu diesem Zeitpunkt ist nur eine Kostenschätzung der Verwaltung verpflichtend, da ohne diese Kostenschätzung eine Unterschriftensammlung nicht starten kann.
Unser Ziel ist es die Nutzung des Fahrrades attraktiver zu machen mit einer sicheren, komfortablen und schnellen Fahrradinfrastruktur. Das Fahrrad ist insbesondere auf kurzen Strecken ein praktisches, schnelles, leises, günstiges, platzsparendes klimaschützendes und abgasfreies Verkehrsmittel und ein wichtiger Baustein in einem zukunftsfähigen Mobilitätskonzept. Insbesondere in Zeiten von Corona ist Fahrradfahren auch eine gute Alternative z.B. zu (Schul)bussen.
Die angesprochene Sitzung des Haupt- und Finanzausschuss findet am 14. Mai 2020 um 17 Uhr in der Stadthalle Detmold statt. Neben unserem Radentscheid wird unter anderem auch der Antrag der Umwelthilfe (für mehr Fahrradstraßen und Tempo 30) behandelt. Hinweis: Besucherinnen und Besucher sollen bitte ein Ausweisdokument (z. B. Personalausweis) mitbringen, da – wegen der Coronapandemie – am Eingang der Stadthalle eine Registrierung für die Sitzung erfolgt.